Das KG hält für klärungsbedürftig, ob die Zivilgerichte die Entgelte für die Nutzung der Schieneninfrastruktur nach den Maßstäben des Kartellrechts überprüfen dürfen. Der EuGH soll nun entscheiden (KG, 10.12.2020, 2 U 4/12 Kart).
EuGH: Regulierung geht vor
BGH: Kartellrecht genügt
Seit mehren Jahren beschäftigen die Entgelte der DB Netz AG Behörden und Zivilgerichte. 2015 legte das LG Berlin Fragen zur zivilgerichtlichen Rückforderung von überhöhten Entgelten dem EuGH vor. Es sah einen Zuständigkeitskonflikt zwischen der Bundesnetzagentur und den Zivilgerichten. Der EuGH entschied 2017, dass eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nur nach vorheriger Befassung der Regulierungsstelle möglich sei. Nach einer Entscheidung des BGH aus 2019 sind hingegen Nutzungsentgelte anhand eines kartellrechtlichen Maßstabes auch ohne vorgreifliche Entscheidung anderer Behörden überprüfbar.
KG: Zweifel an Anwendbarkeit des Kartellrechts
Das KG begründet seine Zweifel an der Anwendbarkeit des Kartellrechts mit Verweis auf Entscheidungen des OLG Dresden und einzelner Landgerichte. Ferner lassen sich die Argumente des EuGH zur Beschränkung der Billigkeitskontrolle auch auf die kartellrechtliche Prüfung der Nutzungsentgelte übertragen. Dies gilt vor allem für die Gefahr uneinheitlicher Entgelte. Ein Konflikt ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil kartellrechtlicher Rechtsschutz nur für die Vergangenheit wirkt.
Autorin ist Frau Sarah Rose
Heuking Kühn Lüer Wojtech