Ein Auftraggeber muss mit der Auftragsbekanntmachung im Verhandlungsverfahren nur solche Unterlagen zwingend veröffentlichen, die erforderlich sind, um dem Bewerber eine Entscheidung über die Beteiligung am Teilnahmewettbewerb zu ermöglichen. Der Vertrag gehört nicht dazu (OLG Düsseldorf, 17.10.2018, Verg 26/18).
Keine abschließende Kalkulationsgrundlage
Die bereitgestellten Informationen müssen den Bewerber nicht in die Lage versetzen, abschließende unternehmerische Entscheidungen über die Kalkulation der Preise und die Abgabe eines Angebots zu treffen.
Vertragsentwurf nicht erforderlich
Insbesondere ist es nicht erforderlich, den Vertragsentwurf mit der Bekanntmachung zu veröffentlichen, solange ein Unternehmen anhand der bereitgestellten Leistungs-beschreibung entscheiden kann, ob es sich allein oder zusammen mit einem anderen Unternehmen am Teilnahmewettbewerb beteiligen will.
Keine Rechtssicherheit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bietet allerdings keine absolute Rechtssicherheit. Sie steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG München aus März 2017 (Verg 15/16). Das OLG München hatte entschieden, dass alle Vergabeunterlagen mit der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden müssen.
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Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Rebecca Dreps.