Ein Mitkartellant kann gegenüber einem Abnehmer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn er an ausdrücklichen Absprachen hinsichtlich eines einzelnen Beschaffungsvorgangs nicht direkt beteiligt war (OLG München, 28.06.2018, 29 U 2644/17 Kart).
Kläger: Kommunales Verkehrsunternehmen
Die Beklagte war an wettbewerbswidrigen Absprachen im Rahmen des sog. Schienenkartells in den Jahren 2001 bis 2011 beteiligt. Die Klägerin, ein kommunales Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen, hat unter anderem von der Beklagten zu kartellbedingt erhöhten Preisen Gleisobermaterialien bezogen und klagte daher auf Schadensersatz gem. § 33 III 1 GWB a.F. iVm § 1 GWB a.F. (von 2005). Da die Beklagte an der Absprache bezüglich einem von sechs streitgegenständlichen Beschaffungs-vorgängen nicht mitgewirkt hatte, hat das LG München die Klage teilweise abgewiesen.
Koordination genügt – Einzelabsprachen nicht erforderlich
Das OLG München hat nun entschieden, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch bezüglich aller sechs Beschaffungsvorgänge hat. Die Intensität und der Umfang der Koordination im Rahmen des Schienenkartells habe dazu geführt, dass sich der Ablauf der Absprachen als Spielregel so etabliert hatte, dass es keiner ausdrücklichen Einzelfallabsprache bei dem jeweiligen Projekt mehr bedurfte. Aufgrund der langjährigen Kartellbeteiligung der Beklagten komme es auf ihre Mitwirkung an der konkreten Absprache zwischen den anderen Mitkartellanten nicht an.
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Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Beatrice Stange, LL.M.