Das OLG Frankfurt konkretisiert mit Bedeutung für den gesamten SPNV das Nutzungsrecht an Eisenbahntrassen (OLG Frankfurt, 12.03.2020, 16 U 158/18).
Trassenverträge sind Mietverträge
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nach branchen-üblichem Trassenvertrag verpflichtet, vereinbarte Trassenzeiten einzuhalten.
Trassen müssen zur vereinbarten Zeit befahrbar sein
Nur so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen seine SPNV-Leistungen gegenüber dem öffentlichen Aufgabenträger erfüllen.
Verspätungen lösen Schadensersatz aus
Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Trassen verspätet zur Verfügung, macht es sich schadens-ersatzpflichtig.
BGH wird entscheiden
Das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens Schadens-ersatz zu verlangen, kann aber nach Ansicht des OLG Frankfurt in Trassenverträgen ausgeschlossen werden. Wegen der Bedeutung für den bundesweiten SPNV ließ das OLG Frankfurt deshalb die Revision zum BGH zu.
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www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_Frankfurt_a._M._12.03.20_16_U_158-18_OEPNV102.pdf
Autor ist Herr Dr. Marvin Lederer