Mit Ablauf dieses Jahres verjähren die Rückforderungsansprüche wegen erhöhter Trassenentgelte aus dem Jahr 2013. Wenn EVU und Aufgabenträger die Verjährung hemmen, werden sie voraussichtlich die Trassenentgelte vor den Zivilgerichten überprüfen und neu festsetzen lassen können.
Bislang ist der Bundesgerichtshof zwar der Auffassung, dass die Zivilgerichte nicht die Billigkeit der einseitig festgesetzten Trassenentgelte überprüfen dürfen. Zuständig seien nur die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte. Dem widerspricht jedoch der Generalbundesanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof. Seiner Auffassung nach erlaubt das Europäische Recht auch eine Überprüfung der Trassenentgelte auf Billigkeit vor dem Zivilgericht nach § 315 BGB. Sollte das Gericht die Trassenentgelte für unbillig halten, wird es ein angemessenes Trassenentgelt selbst festsetzen.
Mit dem neuen § 45 Abs. 2 EReg gelten alle Trassenentgelte ab September 2016 als billige Entgelte, wenn die Bundesnetzagentur das Entgelt genehmigt hat. Eine Überprüfung dieser Entgelte vor dem Zivilgericht ist nicht mehr möglich.
Um die Verjährung zu verhindern, ist Eile geboten. Dies betrifft sowohl Aufgabenträger als auch Verkehrsunternehmen. Wenn aus deren Sicht die Trassenentgelte zu hoch sind, müssen sie bis zum Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Autoren: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Dr. Christopher Marx, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek