Am 8. Oktober sind die Inhalte eines ersten, offensichtlich noch nicht abschließend redigierten Referentenentwurfs für die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bekannt geworden. In diesem werden die Eckpunkte der PBefG-Findungskommission zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 19.06.2020 weitgehend umgesetzt. Nur im Detail finden sich kleinere abweichende Regelungen vor allem den Taxenverkehr betreffend.
Im Zentrum des Entwurfs stehen weiterhin „alternative Bedienformen”, welche den klassischen ÖPNV in Deutschland vor große Herausforderungen stellen. „Durch die Digitalisierung des Verkehrssektors neu entstehende Geschäftsmodelle machen eine bedarfsgerechte Vermittlung von Fahrdienstleistungen möglich, die durch intelligente Bündelungen mehreren Personen mit unterschiedlichen Zielen unabhängig von Linienvorgaben angeboten werden können.” Dieser bislang „sog. graue[..] Bereich” soll nun schwerpunktmäßig reguliert werden.
Insofern wurden die Vorgaben der Findungskommission zum Pooling auch nahezu vollständig umgesetzt. Neu ist schlicht die Namensgebung: Pooling innerhalb des ÖPNV wird nun als „Linienbedarfsverkehr”, gewerbliches Pooling als „gebündelter Bedarfsverkehr” bezeichnet.
Ebenfalls erhalten geblieben sind die weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten der Aufgabenträger. Wie bereits in den Eckpunkten formuliert, erhalten die Kommunen durch zahlreiche „Kann-Regelungen” – insbesondere für die Regulierung von gebündeltem Bedarfsverkehr – viel Gestaltungsspielraum.
Abweichungen von den Eckpunkten finden sich im Referentenentwurf bislang eher in den Details, vor allem den Taxenverkehr betreffend:
- Die für den Taxenverkehr in den Eckpunkten noch vorgesehene freie Tarifgestaltung auf dem Bestellmarkt ist im Entwurf nicht mehr enthalten. Auch die Option, für Taxitarife Preiskorridore zu ermöglichen, ist entfallen. Lediglich die Möglichkeit, für stark frequentierte Relationen – Messen, Flughäfen, Bahnhöfe – fixe Streckenpreise festzulegen, ist erhalten geblieben.
- Das angedachte Pooling-Verbot für Taxis ist im Entwurf zu einer weiteren Kann-Regelung der Kommunen aufgeweicht geworden: „Die Genehmigungsbehörde kann die Vermietung von Einzelsitzplätzen einschränken”, soll künftig in einem neuen Absatz des § 47 stehen, wobei diese Möglichkeit in der Begründung sogar auf die zu erteilende Genehmigung reduziert wird.
- Regelungen zur Finanzierung der Taxenverkehre aus öffentlichen Mitteln durch die Aufgabenträger zur Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots sind im Entwurf ebenfalls nicht mehr enthalten.
Für den Mietwagenverkehr soll auch im Referentenentwurf die Rückkehrpflicht weiterhin im Grundsatz bestehen bleiben. Die Genehmigungsbehörde wird darin ermächtigt, Ausnahmen zum Rückkehrort des Mietwagens ohne neuen Beförderungsauftrag zu genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen zur Rückkehrpflicht zu regeln, insbesondere zu den Anforderungen an den Abstellort, der zulässigen Anzahl von Abstellorten und die maßgebliche Wegstrecke zwischen Betriebssitz und Abstellort bzw. zwischen mehreren Abstellorten. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Der „Bereitstellung von Mobilitätsdaten” wird im Entwurf viel Raum gewidmet, während es hinsichtlich Vermittlungsplattformen bei einer bloßen Klarstellung deren Genehmigungspflicht bleibt, wenn diese „die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrollieren”.
Quelle: Rödl & Partner