Vergangene Woche ist die Verbändeanhörung des BMVI zur Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gestartet. Der (offizielle) Referentenentwurf der Bundesregierung zum PBefG vom 03.11.2020 orientiert sich weitgehend an den Inhalten des Eckpunktepapiers der PBefG-Findungskommission zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 19.06.2020 und dem (inoffiziellen) Referentenentwurf der Bundesregierung vom 08.10.2020. Gegenüber Letzterem wurde an einzelnen Stellen (nochmals) nachgeschärft; augenfällig ist vor allem die weitere Stärkung der Rolle der Genehmigungsbehörden vor Ort.
Allgemein sind die ohnehin bereits stark ausgestalteten regionalen Kompetenzen, konkret die der Genehmigungsbehörden vor Ort, gegenüber dem (inoffiziellen) Referentenentwurf vom 08.10.2020 nochmals deutlich gestärkt worden. Der Referentenentwurf vom 03.11.2020 sieht zu zahlreichen Themen, anstelle von Regelungen der Landesregierung per Rechtsverordnung, nun entsprechende Regelungskompetenzen der Genehmigungsbehörde vor.
So kommt anstelle der Landesregierung nun der Genehmigungsbehörde die Aufgabe zu, für den Mietwagenverkehr Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen zur Rückkehrpflicht durch die Festlegung alternativer Abstellorte festzulegen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Beim gebündelten Bedarfsverkehr wird der Genehmigungsbehörde die Regelungskompetenz zur Festlegung der Rückkehrpflicht, Bündelungsquoten und Sozialstandards übertragen (§ 50 Abs. 4 PBefG). Selbiges gilt für Regelungen zu Mindest- und Höchstbeförderungsentgelten im Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr. Auch die Kompetenz, Einzelheiten zur Herstellung einer weitgehenden Barrierefreiheit beim Taxenverkehr und gebündeltem Bedarfsverkehr festzulegen, ist von der Landesregierung auf die Genehmigungsbehörde übergegangen (§ 64c PBefG).
Bei den einzelnen Verkehrsformen haben sich folgende Änderungen gegenüber dem (inoffiziellen) Referentenentwurf vom 08.10.2020 ergeben:
Hinsichtlich der neuen Verkehrsform „Linienbedarfsverkehr” ist nun eine umfassendere Definition enthalten (§ 44 PBefG): „Als Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg von bestimmten Haltepunkten zu anderen Haltepunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). Der Linienbedarfsverkehr muss das gesamte Gebiet erschließen. Es kommen ausschließlich die vom Aufgabenträger im Nahverkehrsplan oder der Vorabbekanntmachung festgelegten Beförderungsentgelte und –bedingungen zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr wird nur jeweils höchstens ein pauschaler Zuschlag erhoben.”
Insbesondere ist dort nun nicht mehr von „baulichen oder virtuell eingerichteten Haltestellen” die Rede. „Um gleichzeitig die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten”, war nach der vorherigen Fassung „der Zu- und Ausstieg auf zuvor definierte Punkte (virtuelle Haltestellen) zu beschränken” gewesen.
Beim Taxenverkehr wurden die im Referentenentwurf vom 08.10.2020 enthaltenen Abweichungen vom Eckpunktepapier teilweise wieder korrigiert, teilweise aber auch noch verstärkt:
Die Lockerung der Regelungen über die Entgelttarife im Taxenverkehr auf dem Bestellmarkt wird wieder stärker verfolgt, indem nunmehr neben der Möglichkeit, Festpreise für bestimmte Fahrstrecken (z.B. Flughafen, Bahnhof, Messegelände) festzulegen, auch die Möglichkeit geschaffen wird, Regelungen über Mindest- und Höchstpreise (Tarifkorridor), zu bestimmen.
Das in den Eckpunkten angedachte und im (inoffiziellen) Entwurf vom 08.10.2020 bereits stark aufgeweichte Pooling-Verbot für Taxis hingegen wurde nun endgültig aufgegeben. § 47 Abs. 6 PBefG, der die Möglichkeit vorsah, für den Taxenverkehr die Vermietung von Einzelsitzplätzen durch die Genehmigungsbehörde zu beschränken, ist nun vollständig entfallen.
Zwischenzeitlich – im (inoffiziellen) Referentenentwurf vom 08.10.2020 – nicht mehr enthaltene Regelungen zur Finanzierung der Taxenverkehre aus öffentlichen Mitteln durch die Aufgabenträger sind nunmehr wieder aufgenommen worden. Über eine Änderung des § 2 RegG sollen nun verstärkt Taxenverkehre zum Einsatz kommen und auf Grundlage des RegG mit Regionalisierungsmitteln finanziert werden, um auch in ländlichen Regionen oder städtischen Randlagen, die generell oder tageszeitlich bedingt mit Angeboten des Öffentlichen Personennahverkehrs unterversorgt sind, Mobilität für die Bevölkerung zu ermöglichen und zu verbessern.
Hinsichtlich des Mietwagenverkehrs wurde angesichts der Ausgestaltungsmöglichkeit der Rückkehrpflicht für die alternativen Abstellorte nun verbindlich festgelegt, dass zwischen diesen eine Mindestwegstrecke von 15 km liegen muss. Dieser bundesweit geltende Maßstab ist laut Begründung erforderlich, da an der Rückkehrpflicht bei Mietwagenverkehren grundsätzlich festgehalten werden soll.
Quelle: Rödl & Partner