Der Auftraggeber darf in der Leistungsbeschreibung auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft verweisen, wenn der Auftragsgegenstand das rechtfertigt (BayOLG, 25.03.2021, Verg 4/21; BrandenbOLG, 08.07.2021, 19 Verg 2/21).
Gebot der Produktneutralität vs. Bestimmungsrecht des Auftraggebers
Eine produktspezifische Ausschreibung ist zwar grundsätzlich unzulässig wettbewerbsfeindlich, da das Gebot der produktneutralen Ausschreibung gilt. Das Gebot der Produktneutralität steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Deshalb darf der Auftrag-geber grundsätzlich seinen Bedarf selbständig definieren. Dies gilt besonders für technische, wirtschaftliche und gestalterische Faktoren oder solche, die die soziale, ökologische oder ökonomische Nachhaltigkeit beeinflussen.
Keine Willkür erlaubt
Die produktspezifische Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt, solche Gründe tatsächlich vorliegen und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Beurteilungsspielraum
Dem Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Der Auftraggeber muss den Markt nicht vorher erkunden, aber seine Entscheidung nachvollziehbar begründen und dokumentieren.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BayOLG_25.03.21_Verg_4-21_1230_1.pdf
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/Brandenburgisches_OLG_08.07.21_19_Verg_2-21_1230_2.pdf
Autorin ist Frau Dr. Ute Jasper
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