OLG Düsseldorf: Nachforderung im Vergabeverfahren

Unvollständige Erklärungen und Nachweise dürfen nach altem Vergaberecht nicht nachgefordert werden. Das hat das OLG Düsseldorf nochmals bestätigt (Beschluss vom 17.06.2015, Verg 14/15). Achtung: Nach neuem Recht gilt etwas anderes!

Verfahren nach altem Recht: keine Nachforderung

Für Vergabeverfahren, die vor dem 18.04.2016 begonnen haben, gilt: Nur fehlende, nicht aber unvollständige oder inhaltlich falsche Erklärungen und Nachweise dürfen nachgefordert werden. „Vergisst“ ein Bieter das entsprechende Kreuzchen im Formblatt einzusetzen oder ähnliches, darf der Auftraggeber die nicht angekreuzte und damit fehlende Erklärung nicht nachfordern. Das OLG Düsseldorf bestätigt damit seine Rechtsprechung seit 2012 (Beschluss vom 17.12.2013, Verg 47/12 und Beschluss vom 12.09.2012, Verg 108/11).

Nachfordern von leistungs- oder unternehmensbezogene Angaben

Für Verfahren seit dem 18.04.2016 gilt: Der Auftraggeber darf gemäß § 56 Abs. 2 VgV fehlende, unvollständige und sogar fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (Eigen-erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) nachfordern. Bieter dürfen diese dann nachreichen, vervollständigen und sogar korrigieren. Leistungsbezogene Unterlagen dürfen nur nachgefordert und vervollständigt werden. Will der Auftraggeber nicht nachfordern, kann er in der Bekanntmachung ausdrücklich vorab darauf verzichten – ist dann aber gebunden.

Gilt nicht nur für Preisangaben

Preisangaben dürfen noch immer nicht nachgefordert werden. Einzige Ausnahme: unwesentliche Einzelpositionen.
Den Volltext finden Sie hier.

Autorin: Frau Dr. Isabel Langenbach, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek.”

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