ÖPNV-Aufgabenträger dürfen internen Betreibern vergaberechtsfrei sowohl Dienstleistungsaufträge als auch Dienstleistungskonzessionen einräumen (OLG Düsseldorf, 12.10.2016, VII-U (Kart) 2/16).
Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag erlaubt
Öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge zur Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen – je nach Ausgestaltung – sowohl durch Dienstleistungskonzession als auch durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben. Dies gilt laut OLG Düsseldorf auch für die In-House-Vergabe. Geklagt hatte die Rhein-Erft-Regiegesellschaft (REVG) gegen ihren Generalunternehmer, den Regionalverkehr Köln (RVK). Dieser beabsichtigt, sich im Rahmen einer gesellschaftlichen Umstruktierung direktvergabefest zu machen.
Weiter Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Laut OLG Düsseldorf sei der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags in der Verordnung Nr. 1370/2007 soweit auszulegen, sodass dieser auch die Inhouse-Vergabe von Personenverkehrsdienstleistungen als Konzession erfasse.
Den Volltext zum Urteil finden Sie hier.”
Autoren: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Dr. Laurence M. Westen, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek