OLG Düsseldorf definiert Anforderungen an produktspezifische Ausschreibung

Der Auftraggeber darf ausnahmsweise bestimmte zu verwendende Produkte und bestimmte Hersteller vorgeben, wenn der Auftragsgegenstand dies erfordert (OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VII-Verg 47/15).
Das OLG Düsseldorf stellt drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die Vorgabe einer bestimmten Produktion, Herkunft oder Verfahrensart zulässig ist (§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG a. F.).

Objekte Gründe erforderlich

  •  Für die Vorgabe bestehen nachvollziehbare, auftragsbezogene, objektive technische oder wirtschaftliche Gründe.
  • Der Auftraggeber nennt diese Gründe und beweist sie im Streitfall.

 Keine Diskriminierung der Bieter

  • Wirtschaftsteilnehmer werden nicht willkürlich diskriminiert.

 „Ein-Hersteller-Strategie“

 Konkret können – so der Vergabesenat –Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und höherer Schulungsaufwand, die sich aus der Verbindung komplexer IT-Systeme verschiedener Hersteller ergeben können, eine „Ein-Hersteller-Garantie“ rechtfertigen.

Neues Vergaberecht

Die Entscheidung bleibt auch nach neuem Vergaberecht wichtig. § 31 Abs. 6 VgV stimmt im Wesentlichen mit § 8 Abs. 7 VOL/A a. F. überein.

Den Volltext zum Urteil finden Sie hier
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek

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