Verkehrsunternehmen, die mit Erstattungsleistungen für Ausbildungsverkehre kalkulieren, erbringen eine Leistung nicht eigenwirtschaftlich. Eine Direktvergabe scheidet aus (VG Gießen, 08.12.2015, 6 K 2012/14).
Eigenwirtschaftlichkeit vorrangig vor Gemeinwirtschaftlichkeit
Nach § 8 Abs. 4 Seite 1 PBefG genießen eigenwirtschaftlich erbrache Verkehre Vorrang gegenüber gemeinwirtschaftlich zu erteilenden Genehmigungen. Das VG Gießen stellt klar, dass eine Eigenwirtschaftlichkeit nur dann gegeben ist, wenn das Verkehrsunternehmen seinen Bedarf nicht mit Ausgleichsleistungen oder sonstigen Zuschüssen der Genehmigungsbehörde deckt.
Bei Ausgleichszahlungen für die Förderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG handelt es sich um Erstattungsleistungen. Gleiches gilt für Erstattungsleistungen nach SGB IX und dem Ausgleich für Sozialtickets.
Den Volltext zum Urteil finden Sie hier.
Autoren: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek und Dr. Laurence M.” Westen.