Oberlandesgericht Frankfurt urteilt: Nachprüfungsfristen gelten auch bei Vertragsänderungen

In einem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt entschieden, dass ein Nachprüfungsantrag, der später als sechs Monate nach einer unzulässigen Direktvergabe eingereicht wird, auch dann verfristet ist, wenn der Vertrag wesentlich geändert worden ist. (OLG Frankfurt a.M., 03.05.2016, 11 Verg 12/15).

Fristbeginn mit Vertragsschluss…

Der Auftraggeber gewährte dem Auftragnehmer mehrfach Aufschub bei der Ausführung eines Auftrags. Die Antragstellerin stellte mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss einen Nachprüfungsantrag. Sie argumentierte, die Fristverlängerung sei eine wesentliche Vertragsänderung und damit eine unzulässige Direktvergabe.

… und nicht mit der Vertragsänderung

Zu spät, entschied das OLG. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist der ursprüngliche Vertrag endgültig wirksam, auch wenn er wesentlich verändert wird.

Etwas anderes gilt bei zusätzlichen Aufträgen

Ausnahmsweise ist für die Frist die Vertragsänderung maßgeblich, jedoch nur, wenn die Unwirksamkeit der Änderung isoliert festgestellt werden kann, etwa bei zusätzlichen Aufträgen.

Neues Vergaberecht

Auch im neuen Vergaberecht gilt nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB, dass die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden muss.
Hier können Sie den vollständigen Fall herunterladen. (PDF)”
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek

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