Neue Vorschriften für Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
Die UVgO löst den 1. Abschnitt der VOL/A ab. Die UVgO gilt erst, nachdem der Bund bzw. die Länder sie jeweils durch Erlasse bzw. geänderte Gesetze in Kraft setzen.
Änderungen im Unterschwellenbereich
Die UVgO orientiert sich strukturell an der Vergabeverordnung für europaweite Ausschreibungen, sie sieht jedoch vereinfachte Regelungen für die Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte vor:
- Vorrang der öffentlichen Ausschreibung wird aufgegeben
- die freihändige Vergabe heißt nun Verhandlungsvergabe
- öffentliche Auftraggeber können zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung wählen
- weitere Ausnahmetatbestände für Verhandlungsvergabe
- UVgO gilt auch für freiberufliche Leistungen
- detaillierte Regelungen zur Vergabe von Unteraufträgen an Nachunternehmer
- Markterkundung durch den öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich erlaubt
- E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich
- Neue Vorschriften für Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
Die UVgO löst den 1. Abschnitt der VOL/A ab. Die UVgO gilt erst, nachdem der Bund bzw. die Länder sie jeweils durch Erlasse bzw. geänderte Gesetze in Kraft setzen.
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Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Reinhard Böhle, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek”