Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)“ verabschiedet. Es wird am 01. September 2017 offiziell in Kraft treten. Städte und Kommunen müssen jedoch weder darauf noch auf folgende Landesgesetzgebungen warten. Sie können mit der Einrichtung zugeordneter Stellplätze für stationsbasierte CarSharing-Fahrzeuge sofort beginnen.
Das neue Carsharinggesetz der Bundesregierung ermöglicht unterschiedliche Privilegierungen. Für CarSharing-Anbieter, die ihre Fahrzeuge an festen Stationen zur Verfügung stellen (stationsbasiertes CarSharing), können reservierte, unternehmensspezifisch zugeordnete Stellplätze im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden. Für stationsunabhängige Angebote (free-floating CarSharing) können allgemeine Stellplätze ausgewiesen werden. Diese werden dann von allen offiziell gekennzeichneten CarSharing-Fahrzeugen gemeinsam genutzt.
Mit der Einrichtung von Stellplätzen für stationsbasiertes CarSharing können die Kommunen ab sofort beginnen. Denn: Wie das Bundesgesetz nun klarstellt, ist die Einrichtung solcher Stellplätze eine Sondernutzung. Und Sondernutzungs-Satzungen sind in den Kommunen bereits vorhanden. Damit ist der Weg frei, CarSharing als Sondernutzungstatbestand in die vor Ort bereits geltenden Satzungen aufzunehmen.