Eine Beauftragung durch Verwaltungsakt ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts (OLG Düsseldorf, 16.10.2019, VII-Verg 43/18).
Vertrag und Vergaberecht
Das Vergaberecht definiert öffentliche Aufträge als entgeltliche Verträge zwischen Auftraggeber und Unternehmen. Dies setzt eine rechtliche Verknüpfung wechselseitiger Leistungen voraus und verlangt einen durchsetzbaren Anspruch.
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag
Handelt es sich hingegen um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, in dem Rechte und Pflichten zumindest teilweise durch Verwaltungsakt und/oder gesellschafts-rechtliche Weisung eingeräumt werden, liegt nach Ansicht des Vergabesenates selbst bei funktionaler Betrachtungs-weise kein Vertrag im vergaberechtlichen Sinne vor. Wechselseitige Pflichten, die für die Annahme eines Vertrages erforderlich sind, bestehen in diesem Fall nicht.
Umgehung?
Im konkreten Fall hatte dies zur Folge, dass die ÖPNV-Direktvergabe nicht nach allgemeinem Vergaberecht, sondern nach den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 zu bewerten war. Eine Umgehung des Vergaberechts sei darin – entgegen der EuGH-Rechtsprechung, wonach Direktvergaben im ÖPNV nach allgemeinem Vergaberecht zu behandeln sind – nicht zu erkennen. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht
Autor: Herr Dr. Laurence Westen, Heuking Kühn Lüer Wojtek