Die bisher von deutschen Zivilgerichten praktizierte Billigkeitskontrolle der Infrastrukturentgelte der DB Netz AG verstößt gegen Richtlinie 2001/14/EG (EuGH, 09.11.2017, C-489/15).
Nationales Recht angepasst
Der Gesetzgeber hat bereits im letzten Jahr im Vorgriff auf die mögliche Entscheidung des EuGH die Rechtslage angepasst und die zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle gesetzlich ausgeschlossen.
Entgelte vorab zu genehmigen
Nach dem 02.09.2017 geltenden neuen Eisenbahnregulierungsgesetz muss die BNetzA die Entgelte nun vorab genehmigen. Genehmigte Entgelte gelten als billig im Sinne des § 315 BGB.
Einwände frühzeitig vorbringen
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist zu raten, ihre Einwände gegen die Höhe der Entgelte frühzeitig im Genehmigungsverfahren vorzubringen.
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Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Rebecca Dreps, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek