Tätigkeiten für öffentliche Einrichtungen, die nicht an dem Auftragnehmer beteiligt sind, sind in-house-schädliche Drittgeschäfte (EuGH, 08.12.2016, C-553/15).
Tätigkeit für andere Behörden
Für ein Unternehmen, dessen Anteile zu 100 % von der öffentlichen Hand gehalten werden verneinte der EuGH dessen In-house-Fähigkeit, weil das Unternehmen nicht unwesentlich auch für solche Gebietskörperschaften tätig war, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind. Da die nicht beteiligten Gebietskörperschaften keine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, sind sie als „Dritte“ anzusehen.
Alte Rechtslage
Etwas anderes könne dann gelten, wenn das Unternehmen auf Weisung eines ihrer Anteilseigner tätig wird, wie der EuGH andeutet. Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung zur alten Rechtslage, der Richtlinie 2004/18/EG, ergeht.
Neues Recht
Nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB muss das In-house-Unternehmen zu 80 % für den öffentlichen Auftraggeber oder eine juristische Person tätig sein, die von dem öffentlichen Auftraggeber kontrolliert wird
Den Volltext zum Urteil finden Sie hier
Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Dr. Laurence M. Westen, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek