Öffentliche Auftraggeber müssen einen Auftrag nicht in Lose aufteilen, wenn nach Abwägung aller Umstände die Gründe für eine Gesamtvergabe überwiegen (OLG Frankfurt, 14.05.2018, 11 Verg 4/18).
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
Das OLG Frankfurt bestätigt, dass eine Gesamtvergabe nicht nur erfolgen darf, wenn ein objektiv zwingender Grund vor-liegt. Vielmehr sind auch andere vergaberechtliche Grundsätze, wie die Wirtschaftlichkeit, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss sich aber umfassend mit den Gründen auseinandersetzen, die im konkreten Fall gegen eine Losvergabe sprechen.
Empfehlung: Sorgfältige Dokumentation
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Überlegungen und Gründe für die Gesamtvergabe im Vergabevermerk sorgfältig und ausführlich dokumentieren, um Angriffsrisiken auszuschließen.
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Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Rebecca Dreps.