Ein Auftraggeber darf nach Ablauf der Angebotsfrist Gewichtungsregeln für Unterkriterien festlegen (EuGH, 20.12.2017, C-677/15 P).
Enge Voraussetzungen
Dies sei unter drei Voraussetzungen zulässig, so der EuGH:
- Der Auftraggeber darf die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Zuschlagskriterien nicht ändern,
- die nachträgliche Festlegung darf nichts enthalten, was die Vorbereitung der Angebote beeinflusst hätte und
- der Auftraggeber darf durch die nachträgliche Bekanntgabe der Gewichtungsregeln keinen Bieter diskriminieren.
Praxishinweis
Auftraggeber sollten aufgrund dieser engen Voraussetzungen die Gewichtungsregeln weiterhin möglichst früh festlegen. Denn die deutsche Rechtsprechung war bisher strenger und wird die Anforderungen an Ausnahmen voraussichtlich eng auslegen. Soll erst später gewichtet werden, ist zu empfehlen, diese Absicht früh anzukündigen und damit die Rügepflicht auszulösen.
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