Der EuGH muss entscheiden, ob der steuerliche Querverbund eine unzulässige Beihilfe ist (BFH, 13.03.2019, I R 18/19).
Vorlage des BFH
Der BFH hat dem EuGH den steuerlichen Querverbund zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach deutschem Recht dürfen kommunale Gesellschaften die Verluste einiger dauerdefizitärer Betriebe (z. B. Schwimmbäder und Nahverkehr) steuerlich verrechnen. Damit zahlen sie eine geringere Körperschaftsteuer als private Gesellschaften.
Verdeckte Gewinnausschüttung als unzulässige Beihilfe?
Der steuerliche Querverbund sei eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung. Diese Anrechnung der verdeckten Gewinnausschüttungen ist nach Auffassung des BFH eine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Kommunale Gesellschaften würden so gegenüber Privaten begünstigt. Für Private wäre diese Minderung des Gewinns durch verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zulässig.
Weitreichende Folgen für Kommunen
Nun muss der EuGH entscheiden. Kippt der EuGH den steuerlichen Querverbund, hätte dies weitreichende Folgen für die Zukunft und die Vergangenheit. Kommunale Unternehmen müssten die Verluste von Schwimmbädern und aus dem Nahverkehr als Entgelt zahlen.
Autor ist Herr Dr. Christopher Marx, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek