EuG – Kein Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre

Bei der Vergabe öffentlicher Verkehrsdienstleistungen nach der Verordnung (EG) 1370/07 dürfen öffentliche Auftraggeber wirtschaftlich starke Linien mit schwachen kombinieren (EuG, 18.01.2017, T-92/11).
Öffentlichen Aufgabenträgern steht bei dem Zuschnitt der Netze, welche in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

VO 1370/07

Der EuG entschied, dass ein Marktversagen für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen keine Voraussetzung sei. Die Verordnung (EG) 1370/07 sehe keinen allgemeinen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre vor. Die Aufgabenträger dürfen bei der Vergabe von Personenverkehrsdienstleistungen auch wirtschaftlich starke Linien mit schwachen kombinieren.
Den Volltext finden Sie hier

Autoren:

Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, und Dr. Laurence M. Westen, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek

Print Friendly, PDF & Email
Tags: No tags

Comments are closed.