Gleicht ein Konzessionsgeber bei einem Konzessionär aufgelaufene Defizite nachträglich aus, stellt dies eine mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbare und damit rechtswidrige Beihilfe dar. (EU-Kommission, (EU) 2016/2084, 10.06.2016).
Defizitausgleich zugunsten Konzessionärs
Eine italienische Provinz als Konzessionsgeberin zahlte einem privaten ÖPNV-Unternehmen als Konzessionär und Betreiber eines Netzes von Busverbindungen nachträglich einen Ausgleich zur Kostendeckung.
Dies verstößt gegen die Anmeldepflicht des EU-Beihilferechts. Zudem ist eine solche Vorgehensweise nicht mit dem EU-Recht zur Gewährung von Ausgleichszahlungen für öffentliche Personenverkehrsleistungen vereinbar.
Berechnungskriterien für Verlustausgleich und buchhalterische Trennung notwendig
Erstens hätte die Konzessionsgeberin die Berechnungs-parameter für einen nachträglichen Verlustausgleich bereits im Voraus zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung festlegen müssen. Zweitens hätte der Konzessionär eine strikte buchhalterische Trennung vornehmen müssen. Die Einnahmen und Kosten für die Gemeinwohlaufgaben müssten gegenüber denjenigen für sonstige, gewerbliche Verkehrsleistungen abgrenzbar sein. Diese EU-Vorgaben sollen verhindern, dass staatliche Mittel verdeckt als Quersubvention für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden.
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek