Beihilfen an Bahnunternehmen sind erlaubt, wenn sie dem Wettbewerb nicht schaden. Die EU-Kommission genehmigte dem slowakischen Staat, 96 Mio. € an ein Bahninfrastrukturunternehmen zu zahlen, um Zugwerkstätten zu errichten (EU-Kommission, Beschluss vom 23.08.2017 – SA.42525) und erlaubte den tschechischen Behörden Zuwendungen, damit sich Bahnunternehmen an europäische Eisenbahnverkehrs-standards anpassen (EU-Kommission, Beschluss vom 07.04.2017 – SA.44621).
Vorgaben des Art. 93 AEUV i. V. m. Eisenbahn-Mitteilung erfüllen
Die Zuwendung für die Zugwerkstatt diene dem Umweltschutz, also dem Gemeinwohl, weil das Verkehrsaufkommen von der Straße auf die Schiene verlagert würde, – so die Kommission. Der Wettbewerb werde nicht verzerrt, weil der Betrieb der Werkstatt ausgeschrieben werde. Auch könnten sämtliche Bahnunternehmen die Leistungen der Werkstatt in Anspruch nehmen.
Staatliche Mittel für einheitliches Zugsicherungssystem fördern Koordination des EU-Bahnverkehrs
Die Zuwendungen in Tschechien seien notwendig und angemessen, um den transeuropäischen Zugverkehr interoperabel zu gestalten. Die zwischen den Mitgliedsstaaten unterschiedlich genutzten und nicht miteinander kompatiblen Zugleitsysteme (z.B. betriebliche Regelungen, Zulassungsanforderungen, Strom- und Funksysteme) könnten hierdurch vereinheitlicht werden.
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek