Wie die österreichische Bahn-Regulierungsstelle Schienen-Control in ihrer gestrigen Aussendung (OTS0138) bekannt gegeben hat, teilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsmeinung der WESTbahn, dass die Benützung von Personenbahnsteigen im sogenannten "Mindestzugangspaket" enthalten ist. Für die WESTbahn war dieses EuGH-Urteil von besonderer Bedeutung, da die Privatbahn das Thema durch eine Anfrage an die Schienen-Control Kommission (SCK) grundlegend angestoßen hatte. Die SCK, als den Wettbewerb überwachende Verwaltungsbehörde der Regulierungsstelle tätig, teilte die Rechtsmeinung der WESTbahn nicht. Dennoch legte sie dem EuGH einen Antrag zur Vorabentscheidung vor, der im Sinne der WESTbahn beurteilt wurde.
Die Anfrage der WESTbahn (und damit verbunden die Vorabentscheidung des EuGH) fußte auf der Verrechnung eines überhöhten Stationsentgelts durch die ÖBB-Infrastruktur AG. Die Bahnsteignutzung für den Halt in einem Personenbahnhof musste dadurch für jede Fahrt "eingekauft" werden. Spätestens seit 2012 war dieses Procedere höchst fragwürdig, da die Nutzung des Bahnsteigs im sogenannten Recast zum 1. Eisenbahnpaket schon als Teil eines "Mindestzugangspakets" ausgewiesen worden war.
Dem Verständnis der WESTbahn, dass der Halt in einem Bahnhof nicht als gesonderte Leistung verrechnet werden kann, folgten nun sowohl der Generalanwalt, als auch der Europäische Gerichtshof. Nach seiner Entscheidung wird eine weitere Hürde aus dem Weg geräumt – im Sinne der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und zugunsten von mehr Wettbewerb auf der Schiene.
Die Aufgabe der österreichischen Regulierungsstelle wird nach der EuGH-Entscheidung nun darin liegen zu klären, in welcher Höhe Leistungen ungerechtfertigt verrechnet wurden und ab welchem Zeitpunkt die ÖBB-Infrastruktur AG das überhöhte Entgelt rückwirkend zurückzahlen muss.
Quelle: WESTbahn