Die Bundesregierung muss Parlamentsanfragen zur Geschäftstätigkeit der DB AG öffentlich beantworten. Sie darf Auskünfte nur im begründeten Ausnahmefall geheim erteilen (BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11).
Geschäftstätigkeit untersteht parlamentarischer Kontrolle
Das BVerfG hat bestätigt, dass die Geschäftstätigkeit der DB AG der parlamentarischen Kontrolle untersteht. Diese Kontrolle könne das Parlament nur ausfüllen, wenn die Bundesregierungen Anfragen zur Geschäftstätigkeit der DB AG öffentlich beantworte. Dies gelte jedenfalls, solange der Bund für die Schienenwege und das Verkehrsangebot nach dem Grundgesetz verantwortlich ist und als Alleineigentümer die Geschäftspolitik der DB AG beeinflussen kann.
Geheimhaltungsbedürfnis zu begründen
Soweit die Bundesregierung davon ausgeht, dass die angefragten Auskünfte sich auf den Wert der gehaltenen Anteile oder das Geschäftsergebnis der DB AG auswirken könnten, könne dies zwar ein Geheimhaltungsbedürfnis begründen. Dieses Geheimhaltungsbedürfnis müsse die Bundesregierung jedoch umfassend darlegen.
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Autoren:Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Rebecca Dreps, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek.
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