Subunternehmerverträge über Busverkehrsleistungen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind und sich automatisch mit der Konzessionsgenehmigung verlängern, stellen keine unzulässige wettbewerbs-beschränkende Vereinbarung nach § 1 GWB dar (BGH, 12.06.2018, KZR 4/16).
Voraussetzung: Geringer Anteil an Gesamtverkehrsleistungen
Nach Auffassung des BGH gilt dies jedenfalls dann, wenn der Subunternehmer nur einen sehr geringen Teil der Gesamtverkehrsleistung erbringt. Im konkreten Fall übertrug der Genehmigungsinhaber dem Subunternehmer lediglich 5-7 % seiner Gesamtverkehrsleistung.
Kein Verstoß gegen Vergaberecht
Der zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit 15 Jahren laufende Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Ausschreibung nichtig. Öffentliche Aufträge unterlägen keiner allgemein geltenden Höchstdauer. Selbst wenn, betrüge diese im Streitfall nicht weniger als 30 Jahre. Dies entspräche der Übergangsregelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EG) 1370/2007.
Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Rebecca Dreps.