Will ein Auftraggeber Dienstleistungen im Personennahverkehr ausschreiben, muss er mindestens ein Jahr vorher bestimmte Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen (EuGH, 20.09.2018, C-518/17).
Vorinformationen sind öffentlich bekannt zu geben
Ein Auftraggeber schrieb im Amtsblatt der Europäischen Union ÖPNV-Leistungen mit Bussen aus. Im Vorfeld ver-öffentlichte er keine Angaben über seine Anschrift, die Art des geplanten Vergabeverfahrens sowie die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete.
Der Auftraggeber muss diese Informationen nach der EU-Verordnung 1370/2007 spätestens ein Jahr, bevor er die Dienstleistung im Personennahverkehr ausschreibt, im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen.
Keine zwingende Aufhebung bei fehlender Vorinformation
Beachtet der Aufttraggeber diese Vorinformationspflichten nicht, führt das aber nicht automatisch dazu, dass die betroffene Ausschreibung aufzuheben ist. Denn das Europarecht sieht eine solche Regel nicht vor. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht zur Vorinformation müssen die Mitgliedsstaaten selbst regeln.
Zum Volltext”
Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Herr Martin Löwenberg.