Der BGH kommt – anders als früher das OLG Frankfurt – zu folgendem Ergebnis: (BGH, XII ZR 29/20, 03.02.2021).
Schienennetz muss pünktlich zur Verfügung gestellt werden
Die DB Netz AG ist verpflichtet, dem privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen Die DB Netz AG schuldet – so der BGH – die pünktliche Trassenüberlassung.
EVU können Verspätungs-Pönalen und entgangenen Gewinn grundsätzlich ersetzt verlangen
Der BGH hält den formularmäßigen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen unangemessener Benachteiligung der EVU für unwirksam. Denn eine Freizeichnung durch AGB darf vertragswesentliche Rechtspositionen der EVU nicht aushöhlen.
Die Schienennutzungsbedingungen können als Allgemeine Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht ausschließen.
Der BGH hält den Einwand der DB Netz AG, sie habe keinen Rechtsbindungswillen für die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trassen gehabt, für irrelevant.
Autorin ist Frau Dr. Ute Jasper
Heuking Kühn Lüer Wojtek