Der Bieter hat einen Schadensersatzanspruch für vergebliche Anwendungen, wenn der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufhebt, weil er die Kosten zu niedrig geschätzt hat (OLG Schleswig, 19.12.2017, 3 U 15/17).
Verfahrensaufhebung wegen schwerwiegenden Grund
Der Auftraggeber hob das Vergabeverfahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aus "anderen schwerwiegenden Gründen" auf, da der Angebotspreis über den geschätzten Kosten lag und ihm nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Die Klägerin, die als einzige Bieterin ein Angebot abgegeben hat, begehrte daraufhin Schadensersatz für den vergeblichen Aufwand.
Kein Ersatz der Personalkosten
Das OLG Schleswig gab ihr recht. Verfüge der Auftraggeber nicht über genügend Haushaltsmittel, liege in der Regel ein "anderer schwerwiegeneder Grund" vor. Dies rechtfertige grundsätzlich, das Vergabeverfahren aufzuheben. Veran-schlage der Auftraggeber die Kosten aber von vorneherein zu gering, hafte er gegenüber den Bietern auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (Vertrauensschaden).
Ausnahmeweise auch für Personalkosten
Der Vertrauensschaden umfasse in der Regel nicht die Personalkosten der Bieter. Im Falle einer funktionalen Ausschreibung müsse der Auftraggeber aber auch diese Kosten ersetzen, da er sich eigene mit der Planung der Bauaufgabe verbundene Aufwendungen erspare.
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Autoren: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, und Reinhard Böhle, LL.M., Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek.