In einem Rechtsstreit um die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Regio-Buslinie R1 wurde jetzt vom Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, dass der Vergabestelle „als Herrin des Vergabeverfahrens" die Möglichkeit offen steht, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben (OLG Saarbrücken, 18.05.2016, 1 Verg 1/16).
Der Auftraggeber ist insoweit auch berechtigt eine Frist für den Eingang von Bieterfragen zu bestimmen.
Keine Antwort nach Fristablauf
Stellt ein Bieter erst nach Ablauf der Frist eine Rückfrage, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird und dieses keine für die übrigen Bieter relevanten Inhalte hat.
Neues Vergaberecht
Auf den zugrunde liegenden Fall fand zwar noch das alte Vergaberecht Anwendung, auch nach neuem Vergaberecht wäre die Entscheidung aber nicht anders ausgefallen. Auch hier gilt, dass nicht rechtzeitig angeforderte Informationen nicht mehr vom Auftraggeber bearbeitet werden müssen.
Hier können Sie den vollständigen Fall herunterladen. (PDF)”
Autorin: Frau Susanne C. Monsig, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek”