Ein Auftraggeber darf nicht vorgeben, dass ein Auftragnehmer Originalersatzteile des beim Auftraggeber eingesetzten Herstellerfabrikats verwenden muss. Entsprechend ist auch die Anforderung vergaberechtlich unzu-lässig, die fachliche Eignung durch Referenzaufträge nachzuweisen, in denen Originalteile dieses Herstellers verwendet wurden (KG Berlin, 21.12.2018, Verg 7/18).
Vorgabe „Originalteile“ zu unbestimmt
Nach Auffassung des KG Berlin ist die Vorgabe, ausschließlich Originalteile zu verwenden, zu unbestimmt. Im Einzelfall könne es schwierig sein, genau zu bestimmen, was ein „Originalteil“ ist. Zudem erscheine es zweifelhaft, dass für alle reparaturbedürftigen, auftragsgegenständlichen Gegenstände immer und zeitnah Originalersatzteile zur Verfügung stünden.
Gleicher Hersteller nicht zwingend
Jedenfalls müsste es den Bietern möglich sein, ihre Eignung auch durch Aufträge nachzuweisen, in denen ein anderes Fabrikat Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags war. Die Referenzaufträge müssten dem ausgeschriebenen Auftrag nur „ähneln“.
Zurückweisung an die VK
Der Fall ist damit noch nicht rechtskräftig entschieden. Das KG hat die Sache an die Vergabekammer zurückverwiesen. Diese muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des KG erneut entscheiden.
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Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Rebecca Dreps.