Der Bund stellt den Ländern von 2022 bis 2031 rund 17,3 Milliarden Euro zusätzlich an Regionalisierungsmitteln zur Verfügung. Darauf hatten sich Bund und Länder Anfang November 2022 im Rahmen der Gespräche zur Einführung des Deutschlandtickets geeinigt. Die Sicherstellung einer Grundfinanzierung des ÖPNV durch eine bessere Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln durch den Bund war Bedingung für die Einführung des Deutschlandtickets.
Für den Freistaat Sachsen bedeutet das über den Zeitraum von 2022 – 2031 insgesamt rund 1 Milliarde zusätzliche Regionalisierungsmittel. Auf die Jahre 2022 und 2023 entfallen davon insgesamt rund 136 Millionen Euro an zusätzlichen Mitteln. Das sächsische Kabinett hat jetzt den Weg für die schnellstmögliche Weiterreichung dieser Mittel an die kommunale Ebene als Aufgabenträger des ÖPNV in Sachsen freigemacht. Dafür wurde die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) entsprechend angepasst.
Verkehrsminister Martin Dulig: „Die Aufgabenträger des sächsischen ÖPNV stehen angesichts der gestiegenen Energiepreise unter enormen Kostendruck. Die ÖPNV-Zweckverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände haben für die Jahre 2022 und 2023 erhebliche Mehrbedarfe gemeldet. Der Anstieg der Kosten für Energie stellt dabei weit mehr als die Hälfte der gestiegenen Kosten dar. Auch wenn die jetzt vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter dem von den Ländern geforderten Betrag liegen, haben wir mit den zusätzlichen Regionalisierungsmitteln für 2022 und 2023 die Chance, die Kostensteigerungen und Mehrbedarfe abzufangen, um zumindest das bestehende Angebot zu gewährleisten. Der Freistaat Sachsen wird die zusätzlichen Regionalisierungsmittel für 2022 und 2023 in diesem Jahr somit vollständig an die kommunalen Aufgabenträger weiterreichen.“
Die höhere Zuweisung erhalten unmittelbar die fünf kommunalen Zweckverbände. In Abstimmung mit ihren Mitgliedern, den Landkreisen, Kreisfreien Städten und einzelnen Großen Kreisstädten, können diese Mittel sowohl für den Schienenpersonennahverkehr als auch für den straßengebundenen ÖPNV verwendet werden. Die Entscheidung darüber erfolgt vor Ort.
Quelle: sachsen.de