Im Zuge der vom Hamburger Senat beschlossenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen wird der Nachtverkehr der Busse und Schnellbahnen ab der Nacht vom 08.04. auf den 09.04.2021 bis zunächst 18.04.2021 eingestellt. Dies gilt sowohl für das Hamburger Gebiet als auch für die Buslinien, die ins Umland fahren.
Ab der Nacht von Donnerstag, 08.04.2021 auf Freitag, 09.04.2021, entfallen konkret folgende Angebote:
- Das Angebot der Nachtlinienbusse, das heißt alle 600er-Busse, entfällt an allen Wochentagen. In der Zeit von etwa 00.30 Uhr bis etwa 04.30 Uhr werden zudem auch keine Busse der Ganztagslinien verkehren.
- Der Nachtbetrieb der S- und U-Bahnen in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag entfällt zunächst für die beiden kommenden Wochenenden, von 0.30 Uhr bis 4.30 Uhr fahren also keine Bahnen.
- Eine Ausnahme ist die S-Bahn von Stade nach Neugraben, die mit dem regulären Fahrplan weiter befahren wird.
- Für die Wochentage gilt für U- und S-Bahnen das Regelangebot.
- Die Regionalzüge verkehren ebenfalls weiter nach bisherigem Fahrplan
Menschen, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen auf den ÖPNV angewiesen sind, können in der Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr die Fahrzeuge der On-Demand-Verkehre MOIA und ioki Hamburg sowie des Taxigewerbes zu Sonderkonditionen buchen. MOIA bedient das ganze Hamburger Stadtgebiet. In den Bedienungsgebieten Lurup/Osdorf und Billbrook können außerdem die ioki-Hamburg- Shuttles zu den gewohnten Konditionen gebucht werden.
Alle Personen, die ein gültiges HVV-Ticket für die Fahrtstrecke haben, fahren ohne zusätzliche Kosten mit MOIA oder ioki Hamburg. Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket stehen MOIA und ioki Hamburg nicht zur Verfügung.
Im Taxi gelten für alle, die ein HVV-Ticket für die Fahrstrecke haben, pauschale Preise von 4 Euro (bis 8 Kilometer) beziehungsweise 8 Euro (über 8 Kilometer). Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket bleibt es beim geltenden Taxentarif. Alle Fahrzeuge werden in der von den Kunden gewohnten Weise über Apps oder Telefon bei den Taxenvermittlern gebucht.
Voraussetzung für die Nutzung der Dienste ist während der Geltungszeiten der Ausgangsbeschränkungen zudem, dass es sich um Fahrten für Zwecke handelt, die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und mit unabweisbaren Zwecken definiert wurden.
Quelle: HVV