Das OLG Düsseldorf schafft Spielräume für ÖPNV-Direktvergaben in Kommunen. (Verg 1/19, 19.02.2020, 11/18, 04.03.2020, 27/19, 27.04.2020).
Vergaberecht statt EU VO 1370/07
Die Beschlüsse aus Winter und Frühjahr 2020 sind erst kürzlich veröffentlicht worden. Hier das Wichtigste daraus:
-Nicht die Verordnung 1370/2007, sondern das Vergaberecht regelt ÖPNV-Vergaben, wenn Verlustausgleich gezahlt wird.
-Auch Enkel-AGs können inhousefähig sein.
-Beihilferecht ist nicht im Nachprüfungsverfahren zu prüfen.
Inhouse-Aufträge zulässig
Inhouse-Geschäfte ohne Wettbewerb scheitern nicht an
• der Übertragung von Tarifbefugnissen auf einen Zweckverband – die Kontrolle ist trotzdem gewahrt,
• Umsätzen mit Fahrgeldeinnahmen, diese sind kein Drittgeschäft, ebenso Einnahmen aus Parkraum-Bewirtschaftung,
• ausschließlichen Rechten im Zusammenhang mit dem ÖPNV-Auftrag,
• kartellrechtlichen Hindernissen, auch wenn die Kommune den ÖPNV-Markt beherrscht.
Energieumsätze schädliches Drittgeschäft?
Ob Direktvergaben an Stadtwerke Einheitsgesellschaften zulässig sind, ist noch immer unklar. Entgegen der Entscheidung vom 19.02.2020 (VII-Verg 2/19, Rn. 77, Vergabe Aktuell 1088) wird nun in einem Nebensatz gesagt, dass Drittumsätze mit Gas und Wasser inhouse-schädlich sind.
Autorin ist Frau Dr. Ute Jasper
Heuking Kühn Lüer Wojtek