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Auftraggeber darf auf Leistungsversprechen der Bieter vertrauen

Öffentliche Auftraggeber müssen nicht vertieft prüfen, ob ein Bieter seine angebotene Vertragspflicht auch einhalten kann. Sie dürfen sich auf Leistungsversprechen des Bieters verlassen (OLG Karlsruhe, 29.05.2020, 15 Verg 2/20).

Geprüft werden muss nur bei Zweifeln

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dieses Leistungsversprechen nicht plausibel erscheinen lassen, muss der Auftraggeber verifizieren, dass der Bieter in der Lage ist, die Leistungen wie ausgeschrieben zu erbringen (so auch schon OLG Düsseldorf,15.01.2020, Verg 20/19, Vergabe Aktuell 1082) . 

Prüfung nur soweit angemessenen und zumutbar

Dabei entscheidet der Auftraggeber grundsätzlich frei, wie er die Leistungsfähigkeit des Bieters überprüft. Er muss nur Maßnahmen, die angemessen und ihm zumutbar sind, ergreifen und beispielsweise nicht abwarten, dass der Bieter ein Sachverständigengutachten vorlegt, ob seine Sortier-anlage für Wertstoffe eine bestimmte Recycling-Quote erfüllt.

Substantiierte Rüge erforderlich

Beruft sich ein Konkurrent auf die fehlende Leistungsfähigkeit eines Bieters, muss er hierzu so substantiiert vortragen, dass der Auftraggeber den Vorwürfen nachgehen kann.

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Autorin ist Frau Kirstin van de Sande
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK   

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