Die Rügeobliegenheit ist auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte ÖPNV-Direktvergaben zu beachten. Dies folgt aus dem Verweis von § 8a PBefG in das GWB, der die Rügeobliegenheit einschließt (OLG Düsseldorf, 19.02.2020, Verg 27/17):
Konkrete Voraussetzungen
Die Rügeobliegenheit besteht auch ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, wenn der Bieter eine feststellbare und nachweisbare positive Kenntnis von dem Umständen hat, die den Vergaberechtsverstoß begründen. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter Bewertung auch die postive Vorstellung von einem Verstoß gegen die Vergabevorschriften gewonnen haben.
Entfallen der Rügeobliegenheit
Ausnahmsweise entfällt die Rügeobliegenheit, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder reine Förmelei wäre. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält.
Autorin ist Frau Sarah Rose
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