Die Notvergabe von Verkehrsdiensten ist auch bei vorhersehbaren Unterbrechnungen möglich (OLG Rostock, 30.10.2019, 17 Verg 5/19).
Notsituation auch bei Vorhersehbarkeit
Öffentliche Auftraggeber dürfen in Notsituationen Dienstleistungsaufträge nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 direkt vergeben. Voraussetzung ist, dass eine Unterbrechung des Verkehrsdienstes eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Eine solche Notsituation kann auch daraus resultieren, dass ein bestehender Dienstleistungsvertrag ausläuft und der öffentliche Auftraggeber nicht rechtzeitig ein neues Vergabeverfahren eingeleitet hat. Auch vorhersehbare Unterbrechungen, die der Auftraggeber verursacht oder zu vertreten hat, sind Notsituationen.
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Autor: Dr. Laurence Westen, Heuking Kühn Lüer Wojtek.