Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter, die sich vertragsbrüchig verhalten haben, nicht ohne Einzelfallprüfung vom Vergabeverfahren ausschließen (EuGH, 03.10.2019, C-267/18).
Früheres vertragswidriges Verhalten
Der ausgeschlossene Bieter setzte während eines früheren Auftrags vertragswidrig einen Unterauftragnehmer ein. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag.
Ausschluss des Bieters in neuen Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt
Der EuGH entschied, dass der Auftraggeber den Bieter nur nach einer Einzelfallprüfung wegen mangelnder Zuverlässigkeit ausschließen darf. Maßgeblich ist, ob die frühere Vertragsverletzung aus Sicht des (neuen) Auftraggebers das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter zerstört.
Möglichkeit zur Stellungnahme
Der Auftraggeber muss dem Bieter vor dem Ausschluss eine Stellungnahme ermöglichen. Der Bieter kann Abhilfe-maßnahmen benennen, die seine Zuverlässigkeit trotz des vertragsbrüchigen Verhaltens belegen.
Autor ist Reinhard Böhle, LL.M. von der Partnerschaft HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK