ÖPNV-Aufgabenträger müssen Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen nicht durch allgemeine Vorschriften ausgleichen – sie können zwischen Ausgleich und Ausschreibung wählen (BVerwG, 10.10.2019, 10 C 3.19).
Unauskömmlicher Verbundtarif
Ein Aufgabenträger schrieb einem Verkehrsunternehmen einen unauskömmlichen Verbundtarif vor. Das Verkehrsunternehmen begehrte den Ausgleich der Mindereinnahmen durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift.
Kein Anspruch auf Erlass allgemeiner Vorschriften
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Sinne der Aufgabenträger: Die Verkehrsunternehmen haben bei von den Aufgabenträgern vorgegebenen, unauskömmlichen Tarifen keinen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift zum Ausgleich von Mindereinnahmen.
Wahlrecht der Aufgabenträger
Die Aufgabenträger haben vielmehr weiterhin die Wahl, Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Auch der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit führe nicht zu einer Verpflichtung der Aufgabenträger, die Mindereinnahmen durch allgemeine Vorschriften auszugleichen.
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Autor ist Herr Reinhard Böhle, LL.M.