Wie der
bdo
berichtet, stärkt Verwaltungsexprte Profesor Jan Ziekow in einem Gutachten den Kern des
novellierten Personenbeförderungsgesetzes
: Es existiere
kein Wahlrecht
im Hinblick auf den Erlass allgemeiner Vorschriften bei der Vorgabe von Höchsttarifen für den ÖPNV. In einem Auszug heißt es: "(…) Durch die die grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit verkürzte Festsetzung von Höchsttarifen wird es einem Unternehmen häufig unmöglich, die Verkehrsleistung zu dem von ihm als kostendeckend kalkulierten Tarif, das heißt zu Marktbedingungen, anzubieten. Die Gewährung einer Ausgleichsleistung vermag diesen Nachteil zwar wieder auszugleichen, zwingt den Unternehmer jedoch in die seine Eigeninitiative einschränkenden Verfahrensvorgaben des Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 13707/07, soweit der Ausgleich im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gewährt wird. Die Stellung eines Genehmigungsantrags ist ihm nun nicht mehr möglich (…)."
Das gesamte Gutachten finden Sie hier zur kostenfreien Ansicht.”
Quelle: bdo