„Verzicht auf Wettbewerb aus technischen Gründen”

Eine Direktvergabe aus technischen Gründen ist nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig (OLG Düsseldorf, 07.06.2017, VII-Verg 53/16).

Direktvergabe aus technischen Gründen

Der Auftraggeber vergab einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Die Verfahrenswahl begründete er mit technischen Gründen. Nur der Auftragnehmer könne die Anforderungen an die Leistung erfüllen. Ein Wettbewerber rügte die Vergabe.

Nur bei sehr außergewöhnlichen Umständen

Das OLG Düsseldorf gab dem Wettbewerber recht. Ein Auftrag dürfe aus technischen Gründen nur dann ohne Wettbewerb vergeben werden, wenn sehr außergewöhnliche Umstände vorlägen und es objektiv keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gebe. Der Auftraggeber dürfe diese Ausschließlichkeitssituation nicht selbst herbeiführen.

Hohe Anforderungen an die Vergabevermerke

Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb verzichtet der Auftraggeber auf jeglichen Wettbewerb. Daher muss der Auftraggeber – so das OLG – die technischen Gründe für die Wahl des Verfahrens genau beschreiben und nachweisen.

Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Gesa Johanna Krohn.
Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek

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