Bußgelder bis zu 5 Mio. Euro oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes drohen, wenn Pflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister nicht eingehalten werden. Die Meldepflichten treffen auch Unternehmen der öffentlichen Hand. Sie müssen seit dem 01. Oktober 2017 die hinter ihnen stehenden Personen zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.
Leitungsorgane sind für die Meldung verantwortlich und haftbar
Verantwortlich für die Meldung sind die Leitungsorgane der jeweiligen Gesellschaften. Ihnen droht auch eine persönliche Haftung, wenn sie Pflichten verletzen. In dem elektronisch geführten Register (www.transparenzregister.de) werden detaillierte Informationen zu den Gesellschaftern, den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten erfasst. Fast alle inländischen Vereinigungen müssen dem Transparenzregister Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten elektronisch” übermitteln.
Ausnahmen von der Meldung nur in gesetzlich geregelten Fällen
Ausnahmen gelten nur, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ergeben.
Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“,
Dr. Susanne Stauder,
Dr. André-M. Szesny, LL.M.,
Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek