Ein Auftraggeber darf ein bestimmtes Produkt ausschreiben, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, 31.05.2017, VII-Verg 36/16, Verg 36/16).
Weiterhin im Einzelfall entscheiden
Das Vergaberecht regelt nicht, was der Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise. Die Bundeswehr beschaffte Drohnen des Typs Heron TP als Nachfolgesystem der bisher genutzten Drohnen eines Herstellers. Sie führte keine Verhandlungen mit anderen Herstellern. Das OLG Düsseldorf hält das für sachlich gerechtfertigt und zulässig. Ein Auftraggeber dürfe sich für die Beschaffung eines bestimmten Produktes entscheiden, wenn er damit Risikopotenziale wesentlich verringere und den sichersten Weg wähle.
Ohne Rüge zur Vergabekammer
Bieter müssen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen beim Auftraggeber rügen. Nur dann steht ihnen der Weg zu Nachprüfungsinstanzen offen. Gibt ein Auftraggeber vorher zu erkennen, er werde ohenhin an seiner Entscheidung festhalten, ist eine Rüge reine Förmelei und entbehrlich.
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Gesa Johanna Krohn, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek