Das OLG Düsseldorf legt dem EuGH Vorabentscheidungsfragen zur Eigenerbringung von ÖPNV-Leistungen vor (OLG Düsseldorf, 03.05.2017, VII Verg 51/16).
Eigenerbringung durch Tochtergesellschaften
In zwei unterschiedlichen Vergabeverfahren wollten die Auftraggeber ÖPNV-Leistungen an ihre internen Betreiber vergeben, die wiederum die Leistungen durch eine 100%-ige Tochtergesellschaft erbringen lassen wollten. Dagegen wehrten sich private Verkehrsbetriebe vor den Nachprüfungsbehörden. Die Direktvergabe verstoße gegen Gebot der Eigenerbringung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) Verordnung (EU) 1370/2007. Demnach muss der interne Betreiber die direktvergebene Dienstleistung zum überwiegenden Teil selbst erbringen.
Vorlagefrage an EuGH
Der EuGH soll nun u.a. klären, ob die Pflicht zur Eigenerbringung ausschließt, dass der interne Betreiber den überwiegenden Teil der Leistung durch eine 100%-ige Tochtergesellschaft erbringen lässt.
Autorin: Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek