Das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) ist am Freitag, den 5. Mai, in Kraft getreten (BGBl. Teil I, Nr. 23 vom 04.05.2017).
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes ist dahingehend ergänzt worden, dass bei der „Videoüberwachung von Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse gilt.
Mit der Gesetzänderung soll es Betreibern von Einrichtungen und Fahrzeugen im öffentlichen Personenverkehr künftig erleichtert werden, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Nach Bislang war die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich waren und keine Anhaltspunkte bestanden, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. In die vorzunehmende Abwägungsentscheidung konnten Sicherheitsbedürfnisse einbezogen werden, allerdings hatte sich eine sehr restriktive Aufsichtspraxis seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder herausgebildet. Vor dem Hintergrund mehrerer Terroranschläge und anderer schwerer Straftaten in der Vergangenheit will der Gesetzgeber mit dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz Sicherheitsbelangen ein stärkeres Gewicht verleihen – zum einen, um die Sicherheit der Fahrgäste präventiv zu erhöhen, zum anderen, um die Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden durch Videoaufzeichnungen zu erleichtern.
Quelle: Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V.