Versorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, sind verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen (BGH, 16.03.2017, I ZR 13/16).
Kommunale Versorgungsunternehmen sind Behörden im presserechtlichen Sinne
Der BGH entschied, dass kommunale Versorgungsunternehmen – konkret die Gelsenwasser AG – Behörden nach § 4 Abs.1 Landespressegesetz NRW (LPrG NW) seien und der Presse Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erteilen müssen. Der presserechtliche Behördenbegriff erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.
Kein Auskunftsverweigerungsrecht
Ein kommunales Versorgungsunternehmen könne sich auch nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPrG NRW berufen. Ein schutzwürdiges privates Interesse der Versorgungsunternehmen werde durch den Auskunftsanspruch nicht verletzt. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und politische Aktivitäten kommunal beherrschter Unternehmen, überwiege das öffentliche Informationsinteresse.
Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, und Dr. Laurence M. Westen, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek
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