NRW: Neues ÖPNV-Gesetz in Kraft

Seit dem 28.12.2016 gilt das neue ÖPNV-Gesetz NRW. Das Gesetz reagiert auf die erhöhten Regionalisierungsmittel und hebt die Förderpauschalen für den ÖPNV und den SPNV an. Es stärkt den Einfluss des Landes auf das SPNV-Netz und erhöht die Anforderungen für eigenwirtschaftliche Anträge.

Neue Kompetenzen des Landes

Anders als bisher hat das Land bei Streitigkeiten im zweckverbandsübergreifenden SPNV ein Weisungsrecht gegenüber den Zweckverbänden. Außerdem muss das Land kein Einvernehmen mehr mit den Zweckverbänden über das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse herstellen.

Einhaltung von Tarifverträgen im Nahverkehrsplan verbindlich vorzugeben

Das Gesetz verpflichtet die Aufgabenträger dazu, bereits im Nahverkehrsplan festzulegen, dass die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge einzuhalten sind. Damit werden auch die Anforderungen an eigenwirtschaftliche Anträge erhöht. Weichen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge von Vorgaben des Nahverkehrsplans ab, führt dies in der Regel dazu, dass die Behörde die Genehmigung nach § 8 Abs. 3 PBefG versagt.

Den Volltext zum neuen ÖPNV-Gesetz finden Sie” hier

Autoren:

Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ und Rebecca Dreps, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek

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