Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) mitteilt, hat Frankreich eine Verordnung zur Anwendung der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) erlassen, die mit Wirkung vom 1.7.2016 gravierende Folgen für den Verkehrssektor haben wird – vergleichbar mit dem deutschen Mindestlohngesetz.
Da es zu diesem Thema viele Fragen gab, hat sich der bdo an die IRU, die Ständige Vertretung Frankreichs in Brüssel und die französische Botschaft in Berlin gewandt und um Auskünfte ersucht. Auf Druck der IRU und ihrer Mitglieder ist es gelungen, die französischen Vertreter zu einem Informationsgespräch zu bewegen. Dieses Treffen fand in der vergangenen Woche statt. Die zahlreichen Fragen hinsichtlich Rechtsgrundlage, Anwendungsbereich und praktischer Handhabung der Verordnung konnten nur unzureichend von den Vertretern der französischen Ministerien geklärt werden. Bereits im März 2015 hatte die IRU gegenüber Frankreich ihre Bedenken hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit geäußert.
Vor zwei Monaten hat die IRU in Abstimmung mit ihren Mitgliedern mehr als 40 rechtliche und praktische Fragen an die französische Regierung übersandt – und bis heute keine Antworten darauf erhalten.
Aus diesem Grund hat die IRU nun die französischen Behörden zu einem Moratorium hinsichtlich der auf der o. g. Verordnung beruhenden Kontrollen aufgefordert. Der bdo gibt zu bedenken, dass es nicht sein könne, dass in knapp drei Wochen Verkehrsunternehmen bei Frankreichfahrten kontrolliert würden, ohne dass es zuvor möglich sei, diese Unternehmen verbindlich über die einzuhaltenden Verpflichtungen zu informieren. Die IRU hat die EU-Kommission in dieser Angelegenheit um Unterstützung gebeten.
Aktueller Stand der Informationen
Die Verordnung soll für Kabotage und internationale Verkehre angewendet werden. Sie gilt ausdrücklich auch für die Personenbeförderung, aber nicht für Transitverkehre. Touristische Busrundreisen werden wie Transit behandelt. D. h. für die klassische Busrundreise ohne Aufnahme neuer Reisegäste in Frankreich gelten die Regelungen nicht. Für alle anderen Verkehre gelten die Bestimmungen. Insbesondere muss ein Formblatt beantragt werden („attestation of posting“); dieses steht noch nicht zur Verfügung, soll aber „in Kürze“ auf der Website des zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden. Das Formular muss durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden (für jeden einzelnen Fahrer) und gilt für sechs Monate. Die Entsendungen müssen nicht im Einzelnen im Voraus spezifiziert sein.
Zudem ist es erforderlich, einen Repräsentanten in Frankreich zu benennen. Dies kann ein Unternehmen, ein Rechtsanwalt aber auch eine natürliche Person sein. Wichtig ist, dass dieser Repräsentant als Ansprechpartner für die französischen Behörden fungieren kann. Während der Fahrer die erforderlichen Dokumente in Papierform dabeihaben muss, genügt es, wenn dem Repräsentanten E-Dokumente vorliegen. Nach Aussage der französischen Vertreter soll in dieser Woche eine FAQ-Seite zugänglich gemacht werden.