Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit gestrigem Urteil (Az. 10 A 4379/15) eine datenschutzrechtliche Verfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz gegen ein niedersächsisches Verkehrsunternehmen aufgehoben. Für die Verfügung der Datenschutzbeauftragten gebe es keine Rechtsgrundlage, diese sei daher rechtswidrig, so das Gericht.
Die Landesdatenschutzbeauftragte hatte die Einstellung der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen angeordnet, bis das Unternehmen ein datenschutzkonformes Überwachungskonzept vorlegt oder aber die Erforderlichkeit einer flächendeckenden Videoüberwachung anhand einer konkreten Gefahrenprognose nachweist.
Gegen diese Verfügung hatte das Verkehrsunternehmen vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt und nun im Ergebnis Recht bekommen. Dabei hat das Gericht die zwischen den Parteien streitige Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beurteilt. Die Verfügung sei jedoch bereits in Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage rechtswidrig. Auf das Bundesdatenschutzgesetz könne sich die Landesdatenschutzbeauftragte nicht berufen, da das klagende Verkehrsunternehmen mit dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehme und somit öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sei. Auf öffentliche Stellen der Länder könne das Bundesdatenschutzgesetz aber nur unter weiteren Voraussetzungen angewendet werden, welche das Gericht im vorliegenden Fall nicht gegeben sah. Somit sei allein das Niedersächsische Landesdatenschutzgesetz einschlägig. Danach könne die Landesdatenschutzbeauftragte jedoch eine ihrer Meinung nach datenschutzwidrige Praxis nicht untersagen, sondern lediglich beanstanden. Schon deshalb sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz aufzuheben gewesen.
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Videoüberwachung werden derzeit intensiv und teilweise kontrovers juristisch erörtert. Vor dem Hintergrund einer größtenteils ungeklärten Rechtslage sind nach Auffassung des bdo erst recht hohe Anforderungen an eine Untersagungsverfügung zu stellen. Insoweit sei es erfreulich, dass das Erfordernis einer soliden Rechtsgrundlage für Eingriffe in die betriebliche Praxis betont wurde.
Das Urteil liegt noch nicht vor.